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„Tanzen ist Träumen mit den Beinen“

(Herwig Mitteregger)

Ballett ist eine ganz besondere Form des Tanzes.

Er wirkt sich  u.a. positiv auf die Beweglichkeit, die Körperhaltung und die Persönlichkeit aus. Zudem wird beim Ballett Koordination, Konzentration,Taktgefühl und Disziplin gefördert.


Die Mischung aus klassischer und moderner Umsetzung machen unseren Ballettunterricht abwechslungsreich und motivierend.

Hast auch Du Lust „Ballettluft“ zu schnuppern?
In unseren Schnupperstunden ist jede/r ab dem
4. Lebensjahr herzlich willkommen.
Bitte vorab um Anmeldung.

Wir freuen uns, Dich bald kennenlernen zu dürfen.


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N E W S


Aktuelle Hygiene-und Verhaltensregeln

Hier eine kurze und knappe Übersicht mit allen wichtigen Regeln, die derzeit gelten:
Stand. 04.10.2021. Im weiteren Verlauf ist eine detailierte Ausführung der Regeln nachzulesen.





Organisatorisches

a)
Die Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter, die nach der BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung zur Erarbeitung eines Infektionsschutzkonzepts verpflichtet sind, erstellen dieses standortspezifisch unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der allgemeinen Schutz- und Hygieneauflagen. Es ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen, soweit in der BayIfSMV nichts anderes vorgesehen ist.

b)

 

Die Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter kontrollieren die Einhaltung der individuellen Infektionsschutzkonzepte und ergreifen bei Nichtbeachtung entsprechende Maßnahmen. Gegenüber Personen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird vom Hausrecht Gebrauch gemacht. Soweit die Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter ihre sich aus den Konzepten ergebenden Pflichten durch geeignete Maßnahmen (z. B. vertragliche Nutzungsvereinbarung) auf Nutzer übertragen, haben sie stichprobenartig die Erfüllung zu kontrollieren.

 


 

Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

a)    Ausschluss vom Trainingsbetrieb und Verwehrung des Zutritts zur Sportstätte inklusive

       Zuschauerbereich für

 

  • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion,

  • Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen,

  • Personen mit COVID-19-assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, akute respiratorische Symptome jeder Schwere).

b)     Soweit nach der BayIfSMV eine Pflicht zum Tragen einer Maske besteht, gilt diese nicht  
        für die Beteiligten bei der Sportausübung. Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der
        Tragepflicht befreit.
c)
Es sind generell ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife und Einmalhandtücher bereitzustellen. Sanitäre Einrichtungen sind mit ausreichend Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. Mittels Aushängen ist auf die regelmäßige Händehygiene hinzuweisen. Bei Endlostuchrollen ist die Funktionsfähigkeit sicherzustellen; nicht zulässig sind Gemeinschaftshandtücher oder -seifen. Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, soweit sie nicht über eine HEPA-Filterung verfügen.
Auf eine regelmäßige und ausreichende Lüftung über (Außen-)Frischluft ist zu achten. Ein Lüftungskonzept muss vorliegen.
d)
Infektionsschutzkonzepte für Sportstätten müssen auch über ein Reinigungs- und Nutzungskonzept sowie über ein Lüftungskonzept von Sanitäranlagen verfügen. WC-Anlagen sind darin gesondert auszuweisen. Die Personenzahl, die zeitgleich die sanitären Anlagen nutzen darf, sollte begrenzt werden.

e)
Generell sind Reinigungskonzepte vorzuhalten, die eine adäquate regelmäßige Reinigung in Abhängigkeit von der Nutzungsfrequenz sicherstellen. Für Gegenstände, die von verschiedenen Personen berührt werden oder die besonders häufig berührt werden, ist eine erhöhte Reinigungsfrequenz vorzusehen.

f)      Soweit keine besonderen rechtlichen Regelungen zu Sportkursen bestehen, ist bei
         Trainings/Sportangeboten, die als Kurse mit regelmäßigen Terminen abgehalten werden,
         darauf zu achten, dass die Teilnehmer nach Möglichkeit einem festen Kursverband
         zugeordnet bleiben, der möglichst von einem festen Kursleiter/Trainer betreut wird.


Umsetzung der Schutzmaßnahmen: In geschlossenen Räumen

In Ergänzung zu den allgemeinen Auflagen ist in geschlossenen Räumen Folgendes zu beachten:

Das Infektionsschutzkonzept für Sportstätten und Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen hat zwingend auch ein Lüftungskonzept zu enthalten, das stets einen ausreichenden Luftwechsel gewährleistet. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von einem möglichst hohen Anteil an (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. Verwiesen wird auf die diesbezüglichen Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in der jeweils aktuellen Fassung. Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften. Die Mitarbeiter sind in Bezug auf das Lüftungskonzept zu unterweisen.

- Es wird darauf geachtet, dass generell während des Unterrichts so gut es geht die Fenster mindestens gekippt sind. Alle 20 Minuten erfolgt eine 3-5 minütige Lüftungspause mit vollständig geöffneten Fenstern.

- Überprüfung der vorzulegenden Nachweise (3G)

 

Nach der 14. BayIfSMV sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise (3G) verpflichtet. Ist vom Anbieter, Veranstalter oder Betreiber ein Infektionsschutzkonzept zu erstellen, hat dieses Ausführungen zu enthalten, wie eine Überprüfung effektiv sichergestellt werden kann. Die Nachweise sind möglichst vollständig zu kontrollieren.

Nur in Einzelfällen, in denen eine vollständige Kontrolle aus Gründen des Betriebsablaufs, tatsächlicher Begebenheiten oder aus sonstigen faktischen Gründen nicht zumutbar erscheint, kann auf strukturierte und effektive Stichproben zurückgegriffen werden.

Im Rahmen der Überprüfung ist eine Einsicht durch den Anbieter, Veranstalter oder Betreiber in den vorgelegten Nachweis mit anschließender Plausibilitätskontrolle ausreichend. Sollten an der Identität der betroffenen Person Zweifel bestehen, hat sich diese durch amtliche Ausweisdokumente zu legitimieren, sodass auch die persönliche Identität abgeglichen werden kann. Eine Dokumentation der entsprechenden Daten der Gäste, Besucher oder Nutzer ist nicht erforderlich.


Geteste Personen:

Zur Gestaltung und Gültigkeit der anerkannten Testnachweise gelten die jeweils aktuellen bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben. Nach den aktuell in Bayern geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund

  • eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,

  • eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder

  • eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der SchAusnahmV entspricht.


Vor Ort besteht keinerlei Möglichkeit einen Antigen-Schnelltest durchzuführen.

Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Bei Betreten und Verlassen der Sportanlage

a)
Zugangsberechtigte (Sporttreibende, Zuschauende, Mitarbeitende, Funktionspersonal u. a.) sind darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung jeglicher Schwere oder von Fieber sowie der unter Nr. 2 Buchst. a genannten Ausschlusskriterien das Betreten der Sportanlage untersagt ist. Die Veranstalter und Sportanlagenbetreiber sind über die in § 3 Abs. 1 Satz 2 der 14. BayIfSMV genannten Prüfpflichten hinaus aber weder berechtigt noch verpflichtet, in diesem Zusammenhang eigenständig Gesundheitsdaten zu erfassen. Zugangsberechtigte von Sportstätten/Sportanlagen (indoor und outdoor) sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang). Sollte eine Person während des Aufenthalts auf der Sportanlage Symptome entwickeln, wie z. B. Fieber oder Atemwegsbeschwerden, so hat diese umgehend die Sportanlage bzw. Sportstätte zu verlassen bzw. hat eine räumliche Absonderung zu erfolgen, bis die Person, z. B. ein Kind, abgeholt werden bzw. den Heimweg antreten kann. Zum Umgang mit plötzlich Erkrankten und Verdachtsfällen ist ein Konzept vorzuhalten.
Plötzlich Erkrankte oder Verdachtsfälle werden umgehend gebeten, die Trainingsstätte zu verlassen und eine Maske zu tragen. Sofern dieser Fall bei den zu unterrichtenden Kindern auftritt, wird das Kind separiert in einen anderen Raum gebracht und die Erziehungsberechtigten informiert, dass das Kind umgehend abgeholt wird. Die Aufsichtspflicht besteht weiterhin und wird nicht verletzt, bis das Kind abgeholt wurde.

b) Insbesondere beim Betreten oder/und Verlassen von Sportanlagen sind Warteschlangen durch geeignete Vorkehrungen zu vermeiden.

c) Soweit nach der BayIfSMV eine Kontaktdatenerfassung durchzuführen ist, um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Sporttreibenden, Besuchern oder Personal zu ermöglichen, sollte diese nach Möglichkeit online erfolgen. Name und Kontaktdaten werden (bei fester Platzvergabe platzbezogen) für die Dauer von vier Wochen gespeichert.

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Teilnahme am Ballettunterricht für Kinder und Schüler ohne Nachweis möglich

Gemäß aktueller infektionsschutzrechtlicher Vorgaben sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sowie noch nicht eingeschulte Kinder vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. Das Alter von Kindern ist erforderlichenfalls durch entsprechende Dokumente glaubhaft zu machen. Bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort in Deutschland reicht aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises oder vergleichbarer Dokumente glaubhaft machen, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen.

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Schnupperstunden:

a)  In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer Maske

b)
  Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Sporttreibenden, Zuschauern oder Personal zu ermöglichen, ist eine Kontaktdatenerfassung gemäß der jeweils aktuellen BayIfSMV durchzuführen. Auf Nr. 4 Buchst. c wird verwiesen.

c) Aus Sicherheitsgründen wird darauf verzichtetet mehrere „Schnupperkinder“ in einer Stunde zusammenzufassen.


Es gibt zwei Schnupperstunden-Termine pro Monat. Vorübergehend wird darauf verzichtet, die Teilnahme an zwei Schnupperstunden vorauszusetzen um auf die Warteliste aufgenommen werden zu können.


d) Die Eltern dürfen während der Schnupperstunde anwesend sein. Es muss jedoch die Einhaltung der 3-G-Regeln erfolgen. Eltern, die zuschauen, müssen außerhalb des Ballettsaals Platz nehmen. Es gibt dort jedoch eine Glasscheibe, die es ermöglicht den Unterricht zu beobachten. Grund für die Platzierung außerhalb des Trainingsraums ist die ohnehin enge Platzsituation.















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